Satzung

der Carl-Humann-Stiftung (vormals: Hermann Bröckelschen-Stiftung, Carl Humann zum Gedächtnis), Berlin
Stand: Januar 2008

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen „Carl-Humann-Stiftung“

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Essen.

§2 Zweck der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an Carl Humann, den Entdecker von Pergamon und des weltberühmten Pergamon-Altars, den Ehrenbürger von Essen-Steele, aufrecht zu erhalten und sein Lebenswerk zu erforschen.

2. Dieser Zweck wird durch die Herausgabe von Schriften verwirklicht, in der die Ergebnisse der Forschung über das Leben und die Tätigkeit von Carl Humann veröffentlicht werden. Ferner sollen in diesen Schriften auch Publikationen Aufnahme finden, die Themen aus dem Bereich der Kulturen des antiken Mittelmeerraumes behandeln.

3. Weiterhin ist es Zweck der Stiftung, Forschungsvorhaben aus den Gebieten der Altertumswissenschaft zu fördern, Ausgrabungen und wissenschaftliche Arbeiten zu unterstützen sowie den Erwerb von Kunstwerken des Altertums für Sammlungen der öffentlichen Hand durch Zuschüsse zu ermöglichen.

4. Ein weiterer Zweck der Stiftung ist die Förderung des Öffentlichkeitsauftrages (Veranstaltungen etc.) von öffentlichen Institutionen der Altertumskunde.

5. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

6. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

7. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3 Erhaltung des Stiftungsvermögens, Zuwendungen, Verwendungen der Erträge

1. Die Stiftung wurde von Hermann Bröckelschen im Jahre 1962 mit einem Stiftungskapital von 150.000,00 DM ausgestattet und seitdem unter dem Namen „Hermann-Bröckelschen-Stiftung Carl Humann zum Gedächtnis“ erfolgreich geführt.

2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.

3. Die Erträge aus den Vermögenswerten sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§4 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§5 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§6 Zusammensetzung des Vorstands

1. Der Vorstand besteht aus dem (der) Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Seine Mitglieder werden vom Vorstand selbst gewählt.

2. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mitte den (die) Vorsitzende (n). Ferner wählen die Mitglieder des Vorstands aus ihrer Mitte den (die) Stellvertreter (in) des (der) Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.

3. Von den Vorstandsmitgliedern können auch Ehren-Vorstandsmitglieder (ohne Stimmrecht) benannt werden. Eine solche Ehrung kann auch erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch aus seinem Amt ausscheidet. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an Sitzungen des Vorstands teilzunehmen und werden hierzu auch eingeladen.

4. Falls die Notwendigkeit besteht, kann ein Vorstandsmitglied auch mehrere der in Abs. 2 genannten Funktionen übernehmen. Dies gilt nicht für den Schatzmeister.

5. Die Mitglieder des Vorstands werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Mitglieder Vorstands können jederzeit mit Dreiviertelmehrheit der bei der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder abberufen werden. Mitglieder des Vorstands können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem (der) Vorsitzenden niederlegen.

7. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird ein Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden.

8. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§7 Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (in) und ein weiteres Vorstandsmitglied.

2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b) Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,

c) Des (der) Vorsitzenden: Einberufen und Leitung der Sitzungen des Vorstands und Erstellung des Jahresberichtes

d) (Des) stellvertretenden Vorsitzenden: Der vertritt den (die) Vorsitzende (n)

e) Des Schatzmeisters: Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Stiftung, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, Führung der Bücher, Vorbereitung des Jahresabschlusses der Stiftung zur Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand, Vorlage des jährlichen Kassenberichts in der ersten Sitzung jeweils des neuen Geschäftsjahres.

f) Des Schriftführers: Erstellung der Protokolle von Sitzungen des Vorstands und Vorbereitung dieser Sitzung (Entgegennahme von Anträgen, Erstellung der Tagesordnung etc.)

§8 Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand wird beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse der Stiftung derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann dieser einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig – wissenschaftlich – zu sein und auf dem Gebiete der Altertumswissenschaften zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit der vorgenannten Mehrheit.

§10 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands. Die durch den Zusammenschluss entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Staatlichen Museen zu Berlin, Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Generaldirektion Stauffenbergstraße 41 – 42, 10178 Berlin, die es im Sinne von §2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke in der Antikensammlung zu verwenden hat.

§12 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen

§13 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.

§14 Stiftungsaufsichtsbehörde

Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten- Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Berlin, den 12.02.2007
(Manfred H. Humann)